Nutztiere

Richtlinien zum Trockenstellen

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Seit Inkratftreten der neuen Tierarzneimittelverordnung gelten auch neue Richtlinien in Bezug auf das Trockenstellen von Kühen.

Über den link unten haben wir Ihnen die neusten Erkenntnisse zusammengefasst und stellen Ihnen einen Leitfaden zum Trockenstellen zur Verfügung.

Richtlinie Trockensteller

Medikamentenabgabe bei Nutztieren

Gunter Wiese No Comments

Neue Regelung betreffend Medikamentenabgabe

Am 1.4.2016 ist die neue TAMV in Kraft getreten, welche folgende Änderungen mit sich bringt:

  • Keine Abgabe auf Vorrat von bestimmten Antibiotika: Diese Antibiotika dürfen nur noch nach vorhergegangenem Besuch und nur für die Nachbehandlung abgegeben werden.
  • Medikamente zum Trockenstellen dürfen nicht mehr auf Vorrat abgegeben werden, sondern nur für den aktuellen Gebrauch. Eine bakteriologische Untersuchung wird vorgeschlagen, ist aber nicht zwingend.

Bei Fragen zu diesen neuen Regelungen stehen wir Ihnen stets zur Verfügung.


 


 

Kälber

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Enthornen von Kälbern im eigenen Bestand

3-10-1-im-pic_190px-8670Kälber dürfen vom Tierbesitzer nur noch selber enthornt werden, wenn dieser einen Kurs besucht hat. Danach muss der Eingriff an 5 Tieren zusammen mit dem Bestandestierarzt geübt werden.n Der Bestandestierarzt macht dann eine Meldung an den Kantonstierarzt über die absolvierten zwei Stufen dieser Ausbildung. Der Kantonstierarzt überprüft die Landwirte dann periodisch.

Die Enthornung der Kälber muss spätestens bis zum Alter von drei Wochen erfolgt sein. Wenn dieser Kurs nicht besucht wurde, dürfen keine Narkosemittel und andere Anästhetika abgegeben werden.

Kastration „Gümmele“

Das Vorgehen entspricht dem der Enthornung. Die Kastration muss bis zum Alter von zwei Wochen erfolgt sein

FTVP

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Fachtechnisch Verantwortliche Person (FTVP)

Ab dem 1.1.06 müssen alle Besitzer, welche mittels einer betriebseigenen technischen Anlage Medizinalfutter verabreichen wollen, einen Vertrag mit einer FTVP haben.
Als technische Anlage gelten z.B. Kälbermilchautomaten, Suppenfütterungsanlagen, Breifutterautomaten, etc.
Der Vertrag mit einer FTVP (in der Regel der Bestandestierarzt) regelt den Gebrauch, die Reinigung und Kontrolle der Anlage. Folgende Dokumente sollten vorliegen: Betriebsanleitung, Reinigungsanleitung, Eignungsprotokoll (erstellt die FTVP).

Wichtig: Der Gebrauch der technischen Anlage ohne Medizinalfutter unterliegt keinem Vertrag.